Bewirtungskosten
Bewirtungskosten (Geschäftsessen, Arbeitsessen) werden ertragssteuerlich und umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt.
Ertragssteuerlich können diese Ausgaben, je nach betrieblicher Veranlassung und Zweck der Bewirtung, entweder zu 100%, zu 50% oder gar nicht abgesetzt werden.
Umsatzsteuerlich kann die Umsatzsteuer dieser Ausgabe entweder zu 100% oder gar nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Ausgabe ist nicht vorsteuerabzugsfähig
Bei 100% oder 50% ertragssteuerlicher Abzugsfähigkeit
Bei der Verbuchung sind 0% Ust und je nach ertragssteuerlicher Abzugsfähigkeit 0% oder 50% Privatanteil einzugeben.
Die Ausgabe ist auch ertragssteuerlich nicht abzugsfähig
Die Ausgabe direkt aufs Privatkonto verbuchen.
Ausgabe ist zu 100% vorsteuerabzugsfähig
In diesem Fall darf man bei der Verbuchung der Ausgabe keinen Privatanteil eingeben. Der Privatanteil wird immer vom Bruttobetrag berechnet. In diesem speziellen Fall muß der Privatanteil aber vom Nettobetrag berechnet werden.
Bei 100% ertragssteuerlicher Abzugsfähigkeit
Ausgabe wird normal mit der Umsatzsteuer und ohne Privatanteil verbucht.
Bei 50% ertragssteuerlicher Abzugsfähigkeit
Wir empfehlen ein eigenes Konto z.b. "7651 Bewirtungskosten 50%" mit 0% Privatanteil einzurichten. Auf dieses Konto wird die Ausgabe zu 100% mit dem jeweiligen Umsatzsteuersatz (10%, 20%) verbucht. Am Ende des Jahres wird von der Jahressumme des Kontos 7651 die Hälfte auf das Privatkonto umgebucht (siehe Bild)
Bei 0% ertragssteuerlicher Abzugsfähigkeit (und 100% Vorsteuerabzug)
Analog zum 50% Abzug wird ein eigenes Konto "7652 Bewirtungskosten 0%" angelegt und am Ende des Jahres wird der gesamte Nettobetrag auf das Privatkonto umgebucht.